Über uns

Vorsitzende:
Johann Kalb (Landrat Landkreis Bamberg), seit 2021
Sabine Bock (Umweltreferentin Stadt Erlangen), seit 2021

Schatzmeisterin:
Tamara Moll (Fachbereichsleiterin Klimaschutz Landratsamt Bamberg), seit 2023

Schriftführer:
Jonas Köhler (Klimaschutzmanager Stadt Neumarkt i.d. Opf.), seit 2024

Weitere Vorstandsmitglieder:
Wolfgang Müller (Klimaschutzbeauftragter Stadt Nürnberg), seit 2023
Diana Perkins (Sachgebietsleitung Klimaschutz Stadt Fürth), seit 2024
Dominik Bigge (Klimaschutzmanager Landkreis Forchheim), seit 2023

Kassenprüfer:
Martin Stingl (stv. Landrat Landkreis Coburg), seit 2022
Michael Karmann (Bürgermeister Buttenheim), seit 2022

(V.l.n.r.: Sabine Bock, Tamara Moll, Michael Karmann (Kassenprüfer), Wolfgang Müller (oben), Andreas Eichenseher (Geschäftsführer), Martin Stingl (Kassenprüfer), Dominik Bigge, Dietmar Helm, Johann Kalb). 
Foto: Dr. Rosa Karl

Geschäftsführer des Klimafonds: Andreas Eichenseher (seit 01.03.2023)

Satzung vom 07. März 2024 (Download)

S a t z u n g

für den Verein

“Fonds für Klimaschutz und nachhaltige Entwicklung der Europäischen Metropolregion Nürnberg e. V.“

Stand: 07. März 2024

Präambel

Der Verein “Fonds für Klimaschutz und nachhaltige Entwicklung der Europäischen Metropolregion Nürnberg e. V.“ ist eine Initiative des Forums „Klimaschutz und nachhaltige Entwicklung“ der Metropolregion Nürnberg.

Das Forum „Klimaschutz und nachhaltige Entwicklung“ der Europäische Metropolregion, das einen lokalen Beitrag zum globalen Klimaschutz und nachhaltige Entwicklung liefern und dabei die innerregionale Kooperation optimieren will, hat bereits 2012 einen Klimapakt auf den Weg gebracht.

Der „Klima-Pakt“ mit seinen Aktionsfeldern und Maßnahmen wurde 2017 grundlegend aktualisiert. Grund für die Aktualisierung waren zum einen neue gesetzliche Rahmenbedingungen wie das Pariser Klimaprotokoll vom Herbst 2015 und zum andern das Bestreben der Metropolregion Nürnberg, eine Modellregion für eine dezentrale Energiewende in Deutschland zu sein. Ziel ist die Reduzierung der CO2-Emissionen der gesamten Metropolregion um 80-95% bis zum Jahr 2050.

Der “Fonds für Klimaschutz und nachhaltige Entwicklung“ hat zum Ziel, zusätzliche Mittel für die Umsetzung von Projekten und Maßnahmen für den Klimaschutz und nachhaltige Entwicklung zu generieren und somit die schnellere Erreichung der Ziele des Klimapakts zu unterstützen.

 

  • 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Fonds für Klimaschutz und nachhaltige Entwicklung der Europäischen Metropolregion Nürnberg e. V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Er hat seinen Sitz in Nürnberg.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, insbesondere des Klimaschutzes und der nachhaltigen Entwicklung in der Europäischen Metropolregion Nürnberg (EMN). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Projekten auf dem Gebiet der EMN, die der Reduzierung von Treibhausgasen dienen, sowie durch die Förderung von Projekten, die dem Umweltschutz dienen und im Einklang mit den Globalen Zielen der Vereinten Nationen (Sustainable Development Goals, SDGs) stehen. Die Finanzierung der Fonds-Fördermittel wird durch Mitgliedsbeiträge, Drittmittel (Fördermittel), freiwillige Zahlungen und Spenden von Privatpersonen, Unternehmen und kommunalen Gebietskörperschaften in der Metropolregion erreicht.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf die von ihnen eingezahlten Mitgliedsbeiträge und geleisteten Sonderumlagen (Geld- oder Sachwerte).
  3. Weder ein Mitglied noch sonstige dritte Personen dürfen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 2 Mitgliedschaft
  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur Gemeinden, Landkreise und Bezirke (kommunale Gebietskörperschaften) werden, außerdem gemeinnützige Organisationen mit Sitz in der der Europäischen Metropolregion Nürnberg. Sobald zwei gemeinnützige Organisationen aus einer Kommune beitreten, tritt die Vertreter*innenregelung in Kraft. Das bedeutet, die gemeinnützigen Organisationen einer Kommune entsenden eine/n Sprecher*in/Vertreter*in als stimmberechtigtes Mitglied in den Verein.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Sie erfolgt durch Beschluss des Vorstands auf schriftlichen Antrag.
  • Die Mitgliedschaft endigt durch Austritt. Er erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorsitzenden. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
  • 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der Satzung an den Vereinsangelegenheiten mitzuwirken.
  2. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung geregelt.
  • Die Rechte eines Mitglieds aus der Mitgliedschaft ruhen, wenn es mit einem Jahresbeitrag mehr als 6 Monate im Rückstand ist.
  • 4 Fördermitglieder
  1. Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 2 (II) und (III) entsprechend.

  1. Fördermitglieder unterstützen den Verein mit einem jährlichen Beitrag.
  • Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
  • 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung (§ 6)
  2. der Vorstand (§ 7).
  3. der Vergabebeirat (§ 8)
  • 6 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig
    1. für die Wahl des Vorstandes;
    2. für die Wahl des Vergabebeirates;
    3. für die Beschlussfassung über das Vereinsprogramm und den jährlichen Vereinshaushalt, die Beitragsordnung, die Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
    4. für die Beschlussfassung über die strategische Entwicklung des Fonds sowie die Finanzierungs- und Vergabemodelle des Fonds;
    5. für die Beschlussfassung über die Richtlinien zu Bewertungsverfahren von Förderanträgen durch Mitglieder und Mittelgeber;
    6. für die Beschlussfassung über das grundsätzliche Verfahren zur Bewertung von Projekten hinsichtlich ihrer Klimarelevanz bzw. Förderwürdigkeit sowie für die abschließende Bewilligung von Fördermitteln;
    7. zur Entgegennahme des jährlichen Geschäfts- und Rechnungsprüfungsberichts.
  1. In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Jedes Mitglied kann zur Mitgliederversammlung einen Vertreter entsenden.
  • Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Er muss die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich, sonst auf Verlangen eines Viertels der ordentlichen Mitglieder einberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende sämtliche ordentliche Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin in schriftlicher oder elektronischer Form an die zuletzt bekannt gegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung eingeladen hat und mindestens ein Viertel aller ordentlichen Mitglieder vertreten ist. Wird wegen Beschlussfähigkeit die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über denselben Gegenstand erneut einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ladung hingewiesen worden ist.
  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dies gilt auch für Wahlen. Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
  • 7 Vorstand
  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Sie vertreten den Verein, jeder für sich allein, gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand besteht weiterhin aus einem Schriftführer und Kassenwart. Es können außerdem 3 weitere Vorstandsmitglieder ohne besondere Aufgaben in den Vorstand berufen werden.
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
  • Der Vorstand ist zuständig für
    1. die Aufsicht über die Geschäftsstelle
    2. die Aufstellung des Haushalts
    3. die Sicherung und Kontrolle der Fonds-Fördermittel
    4. die Bereitstellung qualifizierter Projektsteckbriefe und Empfehlungen für den Prozess der Zulassung von Projekten zum Bewertungsverfahren durch den Vergabebeirat oder durch ein Bewertungsverfahren durch Mitglieder und Mittelgeber
    5. die Bewilligung oder Ablehnung von Förderanträgen und im Falle der Bewilligung die finale Festlegung der Höhe der Förderung
    6. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
    7. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten.
    8. Für den Vorstand dürfen beliebige Personen mit Funktion in einer Mitgliedskommune oder -organisation kandidieren, sofern hierfür jeweils eine Entsendung der kommunalen Spitze (Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landrat) bzw. des Vorstands vorliegt.
  • 8 Vergabebeirat
  1. Dem Vergabebeirat gehören mindestens 7 Mitglieder an. Es können weitere Mitglieder berufen werden. Die Mitgliederzahl des Vergabebeirats muss dabei stets ungerade sein.
    1. Sechs Mitglieder des Vergabebeirats und deren Vertreter werden aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder des Vereines gestellt.
    2. Ein Mitglied des Vergabebeirats und dessen Vertreter wird von der Europäischen Metropolregion Nürnberg gestellt, vorzugsweise gehört dieses Mitglied bzw. sein Vertreter dem Steuerungskreis der Europäischen Metropolregion Nürnberg an.
    3. Mindestens ein Mitglied des Vergabebeirats und dessen Vertreter*in wird von einer gemeinnützigen Organisation gestellt, sofern es hierfür Bewerber*innen gibt.
  2. Die Mitglieder des Vergabebeirates werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  • Der Vergabebeirat spricht Empfehlungen zur Bewilligung, Förderhöhe und Priorisierung der ihm zugewiesenen Förderanträge aus.
  1. Für den Vergabebeirat dürfen beliebige Personen mit Funktion in einer Mitgliedskommune oder -organisation kandidieren, sofern hierfür jeweils eine Entsendung der kommunalen Spitze (Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landrat) bzw. des Vorstands vorliegt. Die Mitglieder des Vergabebeirats dürfen ferner bei Verhinderung eine Vertretung zu einer Sitzung entsenden.
  • 9 Geschäftsführung und Kassenwesen, Geschäftsstelle
  1. Der Verein kann für die Geschäfts- und Kassenführung eine Geschäftsstelle einrichten, eigene Dienstkräfte anstellen oder den Betrieb der Geschäftsstelle bzw. die Ausübung der Geschäfte einem ordentlichen Mitglied übertragen. Er kann eine Geschäftsordnung verfassen, in der das Verhältnis zwischen der Geschäftsführung und den Gremien des Vereins geregelt wird.
  2. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • 10 Niederschrift

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats werden kurze Niederschriften gefertigt, vom Schriftführer unterzeichnet und den Mitgliedern zugeleitet.

  • 11 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die ordentlichen Mitglieder im Verhältnis ihres Stimmrechts zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Fonds für Klimaschutz und nachhaltige Entwicklung der Europäischen Metropolregion Nürnberg e.V. ist als gemeinnützig anerkannt (Bescheid vom 21. Juli 2021). Ihre Spenden und Mitgliedsbeiträge können Sie entsprechend steuerlich geltend machen.

Beitragsordnung vom 07. März 2024 (Download)

 

 Beitragsordnung 

des Vereins „Fonds für Klimaschutz und Nachhaltige Entwicklung 

der Europäische Metropolregion Nürnberg e.V.“ 

§ 1 Grundsätze der Beitragsordnung 

1. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. 

2. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Einordnung des Mitglieds in die Beitragsgruppen des § 2. 

3. Zusätzliche Beiträge sind nur zu entrichten, wenn sie durch die Mitgliederversammlung gesondert beschlossen werden. 

4. Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. 

 

 § 2 Jährliche Mitgliedsbeiträge 

Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder: 

1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet. 

2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird vom Mitglied selbst festgesetzt. Es gelten folgende Richtwerte: 

• 500 Euro für Kommunen bis 5.000 Einwohner 

• 900 Euro für Kommunen ab 5.000 bis 25.000 Einwohner 

• 1.800 Euro für Kommunen ab 25.000 bis 50.000 Einwohner 

• 5.000 Euro für Kommunen ab 50.000 Einwohner 

• 1.800 Euro für Landkreise und Bezirke 

• 180 Euro für gemeinnützige Organisationen. 

 

Für die Einwohnerzahlen gemäß Abs. 2 ist der zum Schluss ungerader Jahre fortgeschriebene Bevölkerungsstand (Wohnbevölkerung nach der amtlichen Statistik) mit Wirkung zum 01. Januar des übernächsten geraden Jahres für die Dauer von zwei Jahren zugrunde zu legen. 

 

 Mitgliedsbeiträge für Fördermitglieder: 

1. Für natürliche Personen beträgt der Mindestförderbeitrag 100 Euro. 

2. Für juristische Personen beträgt der Mindestförderbeitrag 500 Euro. 

 

Es gelten folgende Richtwerte: 

  • • Unternehmen bis 250 Mitarbeiter: 500 bis 1.000 Euro 
  • • Unternehmen bis 500 Mitarbeiter: 1000 bis 2500 Euro 
  • • Unternehmen bis 1000 Mitarbeiter: 2.500 bis 5000 Euro 
  • • Unternehmen über 1.000 Mitarbeiter: 5.000 bis 20.000 Euro 

 

(oder umsatzabhängig nach individueller Beratung) 

3. Abweichend zu Abs. 2 beträgt der Mindestförderbeitrag für Kleinstunternehmen (<10 Beschäftigte), Genossenschaften, Vereine 250 Euro. 

§ 3 Fälligkeit 

Der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist jeweils bis zum 1. April zur Zahlung fällig. 

§ 4 Vereinskonto 

Umweltbank Nürnberg BIC: UMWEDE7N IBAN: DE13 7603 5000 0002 6734 44 

Überweisungen auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlung anerkannt. 

§ 5 Inkrafttreten 

Diese Beitragsordnung wurde am 11.07.2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen. 

unser Vergabebeirat

entscheidet über Förderanträge und wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt

Was uns antreibt

Klimaschutz und nachhaltige Entwicklung sind zentrale Aufgaben in unserer Metropolregion. Vom Ausbau erneuerbarer Energien bis zur Renaturierung von Mooren. Vom bio-regionalen Mittagessen in Schulen bis zum Recycling klimaschädlicher Narkosegase in Krankenhäusern. Vor uns liegen große Aufgaben, die wir mit vollem Einsatz bewältigen wollen. Damit uns das in der nötigen Geschwindigkeit gelingt, braucht es die finanzielle Ausstattung von Klimaschutz- und Nachhaltigkeitsmaßnahmen.

Unser Klimafonds kümmert sich daher darum, auf dem Gebiet der Metropolregion Spenden von Privatpersonen, Unternehmen, etc. zu akquirieren und in der Metropolregion für Klimaschutz sowie Nachhaltigkeit zu verwenden. Besonders profitieren davon die Kommunen, also unsere Städte, Gemeinden und Landkreise, denn die meisten geförderten Projekte stammen aus der öffentlichen Hand – und kommen damit uns allen zugute.  

Häufig gestellte Fragen

Was ist das besondere am Klimafonds?

Unser Klimafonds entstand durch die Städte, Gemeinden und Landkreise der Metropolregion. Die Kommunen, die wir alle demokratisch legitimiert haben, bilden als Gründungsmitglieder das wichtige institutionelle Rückgrat und sind Abbild unserer Region. Ihr Klimafonds ist damit auch unser Klimafonds.

Wieso brauchen die Kommunen (Städte, Landkreise, Gemeinden) zusätzlich Geld für Klimaschutz und Nachhaltigkeit?

Die Kommunen sind die entscheidenden Akteure beim Klimaschutz vor Ort. Von der Planung von Fernwärme bis hin zur Installation von öffentlichen E-Ladesäulen, von der Verpflegung in Krankenhäusern bis hin zu öffentlichen Grünflächen. Ein großer Teil unseres Lebens vor Ort steht im direkten Zusammenhang mit den kommunalen Entscheidungen. Viele infrastrukturelle Maßnahmen, etwa bei Strom oder Wärme, geschehen im Auftrag der Kommune und sind für den Klimaschutz entscheidend.

Aber natürlich kosten all diese Maßnahmen auch jede Menge Geld. Schon auf Bundesebene ist es kompliziert, ambitionierten Klimaschutz mit den notwendigen finanziellen Mitteln zu hinterlegen. Auf kommunaler Ebene gilt das noch viel mehr, zumal sich die Finanzkraft einzelner Kommunen sehr stark unterscheiden kann. Darum wollen wir als gemeinschaftliche Leistung zusätzliche Mittel aus der Region zur Verfügung stellen.

Wie ist der Klimafonds aufgebaut?

Der Klimafonds ist ein gemeinnütziger Verein mit Mitgliedern (Kommunen und andere gemeinnützige Vereine) sowie Fördermitglieder (Unternehmen, Privatpersonen, Vereine, etc.). Das mächtigste Gremium ist die Mitgliederversammlung, in der z.B. der Vorstand gewählt oder der Haushalt beschlossen wird.  

Der Vorstand setzt sich aus Vertreter:innen der Kommunalverwaltungen zusammen, also Bürgermeister:innen, Landrät:innen, Referent:innen und fachlich zugehörige Angestellte in einem Rathaus. Er vertritt unseren Klimafonds nach Innen sowie nach Außen. Das operative Geschäft des Klimafonds liegt in den Händen der Geschäftsstelle. 

Darüber hinaus wählt die Mitgliederversammlung einen Vergabebeirat, der über die eingehenden Förderanträge entscheidet.

Wer hat den Klimafonds ins Leben gerufen?

Entstanden ist der Klimafonds aus dem Forum „Klimaschutz und nachhaltige Entwicklung“ der Metropolregion Nürnberg. Hier versammeln sich die Klimaschutzmanager:innen der ganzen Region in regelmäßigen Abständen. Mit dem Klimafonds wurde ein Instrument geschaffen, dass den Kommunen und weiteren Akteuren helfen soll, Klimaschutz zu beschleunigen.

Ist eine Klimaspende wie eine CO2-Kompensation?

Nein, wer uns unterstützt kauft sich dadurch nicht frei. Das gilt vor allem für Unternehmen, denen wir keine Kompensationsleistungen, die sie sich für eigenen Bilanzen anrechnen können, anbieten. Wer uns unterstützt, unterstützt die Region. Bei eigenen Bestrebungen, die Emissionen im Betrieb zu reduzieren, unterstützen wir aber z.B. durch Vernetzung zwischen den Mitgliedern oder thematischen Veranstaltungen.

Vielleicht hast du gesehen, dass wir einen CO2-Rechner anbieten. Hier kannst du deine Emissionen aus der Nutzung verschiedener Verkehrsträger berechnen. Auch das ist keine rechnerische Kompensation, sondern soll ein Gefühl für die Mengen an Treibhausgasen geben, die wir durch den Verkehr erzeugen. Und ja, wer möchte kann dies zum Anlass für eine Spende an unseren Klimafonds nehmen. Vielleicht schaffen wir damit ja sogar eine größere Einsparung an Treibhausgasen, als du mit Auto, Flugzeug oder Bus verursacht hast.

Was bedeutet das Logo des Klimafonds?

Die Wort-Bild-Marke des Klimafonds besteht aus dem Text “Unser Klimafonds” und dem grafischen Logo. Der Text repräsentiert, dass es sich um einen Fonds handelt, der sich auf unser regionales Umfeld bezieht und auf den Schultern unserer Kommunen steht – den Akteuren, die wir mittels demokratischer Wahl legitimiert haben.

Das grafische Logo des Klimafonds repräsentiert unser Ziel und erzählt eine Geschichte: die beschleunigte Reduktion der Treibhausgase. Mehrere, unterschiedlich gespreizte Pfeile laufen gemeinsam auf einen Nullpunkt. Die sich verändernden Pfeile symbolisieren die Beschleunigung, die wir unterstützen. Sie verkleinern sich, genauso wie die Treibhausgasemissionen, die wir schnell verringern müssen. Und sie sind in ihrer Farbgebung an die Climate Stripes angelehnt, also die farbliche Darstellung der Durchschnittstemperatur in den letzten circa 150 Jahren – von Blau zu Rot. 

Wie kann ich mich als kleines Unternehmen, Dienstleister, Handwerker, etc. am Klimafonds beteiligen?

Als “kleines” Unternehmen kannst du ebenfalls Fördermitglied des Klimafonds werden oder dich an Spenden-Challenges beteiligen. In manchen Fällen ist es auch möglich, dass du selbst ein Projekt einreichst, um deine Arbeit noch nachhaltiger und klimafreundlicher zu gestalten. Komm gerne mit Fragen und Ideen auf uns zu.

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